§ 65 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

DRITTER TEIL

VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

Abschnitt I

Verfahren

§ 65.

(1) Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass

  1. 1. bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;
  2. 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

(2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 und 2) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168145

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