§ 65 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 65

(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, daß die wahre Meinung der Mehrheit des Nationalrates zum Ausdruck gelangt.

(2) Es werden daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weitergehenden vor den übrigen, zur Abstimmung gebracht.

(3) Nach Abschluß der Beratung verkündet der Präsident den Eingang in das Abstimmungsverfahren. Er hat den Gegenstand, über den jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen.

(4) Jeder Abgeordnete kann auf Berichtigung der vom Präsidenten ausgesprochenen Fassung und Ordnung der Fragen Antrag stellen, welcher, wenn der Präsident dem Antrage nicht beitritt, nach der hierüber zu eröffnenden Debatte zur Abstimmung gebracht werden muß.

(5) Der Präsident kann, wenn er die Gründe als ausreichend dargelegt erachtet, die Debatte für erledigt erklären. Er kann in der Debatte die Redezeit bis auf fünf Minuten beschränken.

(6) Jeder Abgeordnete kann verlangen, daß über bestimmte Teile einer Frage getrennt abgestimmt wird.

(7) Es steht dem Präsidenten auch frei, sofern er es zur Vereinfachung oder Klarstellung der Abstimmung oder zur Beseitigung unnötiger Abstimmungen für zweckmäßig erachtet, vorerst eine grundsätzliche Frage zur Beschlußfassung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008350

alte Dokumentnummer

N11975148880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)