§ 65 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates

§ 65.

Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen, kann eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken (§§ 63 oder 64) erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 63 bis 64 erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)