§ 65.
Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40059567
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