§ 65 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2005

§ 65

(1) § 65.Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf dem Gebiete des Krankenanstaltenwesens in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.

(4) Die Landesgesetzgebung hat Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 lit. d innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

(4a) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 8f binnen sechs Monaten zu erlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass bestehende Blutdepots die Anforderungen bis spätestens 8. November 2005 erfüllen.

(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des Ersten Teiles ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut.

(6) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 steht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu.

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