vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 17
Akteneinsicht
§ 65.
Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen dem Disziplinaranwalt in vollem Umfang, dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird, Akteneinsicht zu gewähren. Ab Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 17
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061284
alte Dokumentnummer
N4198511474A
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