§ 65 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 17

Akteneinsicht

§ 65.

Bis zur Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist auf Verlangen dem Disziplinaranwalt in vollem Umfang, dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird, Akteneinsicht zu gewähren. Ab Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ist den Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang zu gewähren.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): § 17

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061284

alte Dokumentnummer

N4198511474A

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