Kundmachung von Verordnungen
§ 65
Verordnungen der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 Abs.1 und 23b Abs. 3 - im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.
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