Sonderausbildungen
§ 65.
(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
- 1. Spezialaufgaben oder
- 2. Lehraufgaben oder
- 3. Führungsaufgaben
erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für
- 1. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
- 2. Hebammen gemäß Hebammengesetz
eingerichtet werden.
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
- 1. eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
- 2. einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,
- 3. einer Weiterbildung gemäß § 64 oder
- 4. einer sonstigen höheren Ausbildung
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
- 1. Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966,
- 2. Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. oder
- 3. Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, oder Lehrgänge gemäß § 27 leg. cit.,
den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
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