§ 65 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1996

Stenographisches Protokoll

§ 65

(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Bundesrates werden Stenographische Protokolle verfaßt und durch Druck veröffentlicht. Diese Protokolle haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben. Über nicht öffentliche Verhandlungen wird ein Stenographisches Protokoll nur dann verfaßt, wenn der Bundesrat dies beschließt. Ob und inwieweit dieses Protokoll durch Druck veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Stenographische Protokoll unter Verschluß dem Amtlichen Protokoll der Sitzung beizugeben.

(2) Jeder Redner erhält vor der Drucklegung seiner Ausführungen für einen angemessenen Zeitraum, insbesondere nach Maßgabe der gegebenen Dringlichkeit, eine Niederschrift der stenographischen Aufzeichnungen zwecks Vornahme stilistischer Korrekturen. Werden keine Einwendungen erhoben oder erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb der gesetzten Frist, wird die Niederschrift in Druck gelegt.

(3) Eine stilistische Korrektur darf den Sinn der Rede nicht ändern. Im Zweifelsfall entscheidet der Präsident über die Zulässigkeit einer Korrektur.

(4) Das Stenographische Protokoll hat auch ein vollständiges Verzeichnis aller seit der letzten Sitzung bzw. während der Sitzung eingelangten Verhandlungsgegenstände mit der Angabe des Tages des Einlangens und der Zuweisung zu enthalten.

(5) In das Stenographische Protokoll sind ferner aufzunehmen: die Besetzung von Ausschußmandaten und die Wahl der Vorsitzenden und Schriftführer der Ausschüsse sowie spätere diesbezügliche Änderungen.

(6) Bedenken gegen das Stenographische Protokoll sind dem Präsidenten mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.

(7) Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates, Selbständige Anträge von Bundesräten, Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Berichte von parlamentarischen Delegationen, Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates, Selbständige Anträge von Ausschüssen sowie schriftliche Ausschußberichte und Minderheitsberichte sind, sofern nicht nach § 18 Abs. 2 von einer Vervielfältigung und Verteilung abgesehen wird, als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

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