§ 65 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 65.

Wenn ein Gewerbebetrieb vom überlebenden Ehegatten des Gewerbeinhabers, von den Kindern, Wahlkindern oder Kindern der Wahlkinder oder von einem Zwangsverwalter oder auf Rechnung der Verlassenschaft oder der Konkursmasse fortgeführt wird, ist er unbeschadet der Bestimmung des § 63 Abs. 3 letzter Satz unter dem bisherigen Namen zu betreiben; ein auf den Fortbetrieb des Gewerbes hinweisender Zusatz ist beizufügen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070047

alte Dokumentnummer

N5197418445S

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