Vermögensgebarung
§ 65
(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel sind nutzbringend anzulegen. Barbeträge sind bei mindestens zwei Kreditunternehmen einzulegen. Sonstiges Vermögen, insbesondere Immobilien, sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten.
(2) Bei der Veranlagung von Geldern des Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds sind die Beschränkungen des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zu beachten.
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