§ 65 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Geschäftsordnung, Sacherfordernisse und Kanzleigeschäfte

§ 65.

(1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufzukommen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Fachbeiräte sowie über den Wirkungsbereich und die Geschäftsordnung der Fachbeiräte und der Statistischen Zentralkommission hat der Bundeskanzler durch Verordnung zu erlassen.

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