Staatsgebäude.
§ 65.
Die Reichsbauämter in Wien werden aufgelöst. Ihre Geschäfte gehen auf die Staatsgebäudeverwaltung in Wien über.
Schlagworte
Bundesgebäudeverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003450
alte Dokumentnummer
N1194516451S
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