§ 65 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 65

Die Höchstleistung der Azetylenentwickler darf über das festgesetzte Ausmaß hinaus nicht gesteigert werden. Auf die Einhaltung dieses Verbotes ist durch einen in der Nähe des Entwicklers anzubringenden Anschlag hinzuweisen.

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