§ 653 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Gegenstände eines Vermächtnisses.

§ 653

Alles, was im gemeinen Verkehre steht: Sachen, Rechte, Arbeiten, und andere Handlungen, die einen Werth haben, können vermacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)