§ 64i Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 64i

(1) § 64i.Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.

(2) Antrage auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landeskammer einzubringen. Diese hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.

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