§ 64h Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 64h

(1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 18,17 Euro. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Kammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.

(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.

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