§ 64d Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 64d

(1) Witwen- bzw. Witwerunterstützung gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes, es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen geschlossen wurde.

(2) Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung erlischt, wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht.

(3) Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen gewährt, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist.

(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:

  1. 1. Für die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
  2. 2. für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.

(5) Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem Sinne nach anzuwenden.

(6) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 64b) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.

(7) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.

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