Verjährung der Ersatzansprüche
§ 64c.
(1) Der Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010029
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