§ 64c NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verjährung der Ersatzansprüche

§ 64c.

(1) Der Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010029

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