§ 64b Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 64b

(1) § 64b.Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.

(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.

(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.

(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4 000 S. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.

(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.

(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.

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