Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
§ 64b.
Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 64a aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010028
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)