§ 64b NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger

§ 64b.

Treffen Ersatzansprüche verschiedener Versicherungsträger gemäß § 64a aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1994

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010028

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