§ 64a.
Auf Antrag der Bundesregierung bzw. der Landesregierung kann der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis bestimmte Frist gemäß Art. 140 Abs. 5 B‑VG erstrecken, wenn im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ein neues Gesetz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig erlassen werden kann. Die nach Art. 140 Abs. 5 B‑VG zulässige Frist darf dadurch nicht überschritten werden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40221569
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