§ 64a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Bekanntgabe des Besitzes eines Bescheides nach

dem Behinderteneinstellungsgesetz

§ 64a

§ 64a. Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekanntzugeben.

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