§ 64a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1999

Ausstattung einer Fahrschule

§ 64a.

(1) Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.

(2) Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1 000 m² verfügbar sein.

(3) Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:

  1. 1. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:

    Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.

2. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:

2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten

Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

2.1.1 Klasse A: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial über den Aufbau

eines Kraftrades und über die Funktion

von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner

ein Reifenschnittmodell, ein Muster der

geeigneten Bekleidung sowie ein

Sturzhelm;

2.1.2 Klasse B: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial zur Demonstration

der Beschaffenheit und Funktion einer

hydraulischen Zweikreisbremsanlage

(Scheiben- und Trommelbremse), der

Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der

elektrischen Anlage, der Lenkung, der

Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der

Wirkungsweise eines Benzin- und eines

Dieselmotors sowie eines Katalysators

und ein Reifenschnittmodell;

2.1.3. Klasse C, D und E: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial über den Aufbau

eines Lastkraftwagens, eines

Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und

eines Sattelanhängers bzw. eines

Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit

und Funktion aller für die Verkehrs- und

Betriebssicherheit wesentlichen Teile

demonstriert werden können, insbesondere

eines Dieselmotors, einer

Einspritzpumpe, eines Turboladers und

einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein

Modell einer Anhängevorrichtung, einer

Sattelkupplung und einer Zweileitungs-

Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie

ein Reifenschnittmodell und

Anschauungsmaterial über Ladehilfen

vorhanden sein; das Modell einer

Anhängevorrichtung oder einer

Sattelkupplung kann entfallen, wenn die

Fahrschule über ein Schulfahrzeug

verfügt, mit dem die Wirkungsweise

dieser Kupplung demonstriert werden

kann;

2.1.4 Klasse F: dem Stand der Technik entsprechendes

Anschauungsmaterial über den Aufbau

eines Traktors unter sinngemäßer

Anwendung der Anforderungen gemäß

Punkt 2.1.3;

2.2 Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und

2.3 Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige

Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden

besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den

Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und

Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde

(Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die

Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch

Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische

Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.

  1. 3. Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.

(4) Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:

  1. 1. Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.
  2. 2. Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
  3. 3. Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.

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