§ 64a EisStR 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 34/2012

2. Abschnitt

Haushaltsführung

§ 64a

Mittelfristiger Finanzplan

(1) Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren einen mittelfristigen Finanzplan aufzustellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich die Stadt an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplans zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.

(2) Die Erstellung des mittelfristigen Finanzplans hat unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die das nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), LGBl. Nr. 72/2011, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt. Nähere Regelungen zur Erstellung des mittelfristigen Finanzplans entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2011 werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlag für das nächste Haushaltsjahr der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.

16.05.2012

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