§ 64a ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a.

(1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40204441

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