Zu Art. 103 ZK
§ 64
Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 64
Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.
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