§ 64 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 103 ZK

§ 64

Der Übertragung der Rechte und Pflichten des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der Lagerhalter.

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