Ausfuhr von austrittsnachweispflichtigen Waren des freien Verkehrs
§ 64.
(1) Waren des freien Verkehrs sind austrittsnachweispflichtig, wenn ihre Ausfuhr in das Zollausland die Voraussetzung für die Nichterhebung, Erstattung oder Vergütung des Zolles oder einer anderen Abgabe ist oder der Anmelder die Behandlung als austrittsnachweispflichtige Waren zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen, die Ausfuhr durch eine zollamtliche Bestätigung nachzuweisen, durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung beantragt.
(2) Die §§ 62 und 63 gelten auch für austrittsnachweispflichtige Waren.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 33)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049586
alte Dokumentnummer
N3198810432F
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