Nichtigkeit
§ 64.
(1) Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Nichtigerklärung einer öffentlichen Bestellung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40066910
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)