§ 64 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 64

(1) § 64.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 1 Abs. 1 lit. e, im § 27b Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VI (ausgenommen § 62) enthaltenen Zitierungen.

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