§ 64 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft (vgl. § 143 Abs. 23).

Allgemeine Universitätsreife

§ 64.

(1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. 1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
  2. 2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein bestimmtes Studium an einer Universität;
  3. 2a. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung gemäß Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, für die gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien (Studien für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen);
  4. 3. ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
  5. 4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  6. 5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
  7. 6. Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters;
  8. 7. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
  9. 8. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse ist die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß UBVO 1998 im Verlaufe des Studiums nachzuweisen sind.

(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 6 Abs. 4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015)

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175812

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