§ 64 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Planänderungen

§ 64.

(1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.

(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042748

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