Planänderungen
§ 64.
(1) Die Regulierungsbehörde hat zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Kommunikationsparametern dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vorzunehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen Betroffenen sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung des Plans, der Regelungen über die Zuteilung von Kommunikationsparametern oder der Nutzungsbedingungen begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042748
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