§ 64 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 64

(1) Die Fonds werden finanziert durch:

  1. 1. Beiträge der Mitglieder,
  2. 2. außerordentliche Zuwendungen,
  3. 3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
  4. 4. Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.

(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.

(4) Bezieher einer Leistung der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen durch Zahlung von Beiträgen Leistungsansprüche erworben haben (Fondsmitglieder).

(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.

(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)