§ 64 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gemeinsame Bestimmungen

§ 64.

(1) Die zur Ausübung des im § 62 genannten Rechtes und der im § 63 genannten Vergünstigung erforderlichen Gegenstände sind auf Kosten des Strafgefangenen durch die Anstalt zu beschaffen. Hiefür dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.

(2) Die Aufzeichnungen und die Erzeugnisse der bildnerischen Betätigung des Strafgefangenen sind ihm auf sein Verlangen zu belassen, soweit kein Mißbrauch zu befürchten ist und die Ordnung im Haftraum nicht leidet. Im übrigen sind sie unbeschadet des § 62 Abs. 3 wie Verwahrnisse zu behandeln, dürfen aber während der Haft nicht veräußert werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten dem Sinne nach auch für die Gegenstände, die der Strafgefangene in Ausübung des im § 61 genannten Rechtes für sich oder seine Angehörigen anfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028223

alte Dokumentnummer

N2196923606S

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