§ 64 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64

Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

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