§ 64 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

IX. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 64.

Im Sinne des § 59 Abs. 2 Eisenbahngesetz gilt für bestehende Eisenbahnen:

(1) Bestehende Anlagen und Fahrzeuge müssen nicht im Sinne der Bestimmungen § 4, § 15, § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 3, 4 und 8, § 19, § 21 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 3 bis 5, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, 4 und 6, § 29 Abs. 1 bis 9 und 11, § 30 Abs. 2 bis 4, 7 bis 9 und 11, § 31 Abs. 6 und 7, § 32 Abs. 5 bis 9, §§ 33 bis 51, § 52 Abs. 2 Z 2 lit. b und Abs. 4 angepaßt werden.

(2) § 54 Abs. 2 ist nur bei jenen Signalen anzuwenden, deren Form, Farbe oder Klangart in Betriebsvorschriften geändert oder die neu in Betriebsvorschriften aufgenommen werden.

(3) Von Vorsignalen gemäß § 54 Abs. 5 kann abgesehen werden, wenn nach Maßgabe der Betriebsvorschriften Signalwiederholer oder Signalnachahmer an geeigneter Stelle angeordnet sind.

(4) Im Sinne des § 54 Abs. 6 erforderliche Ankündigungssignale sind spätestens bis 30. Juni 2004 anzuordnen. Von Ankündigungssignalen kann bei bestehenden Anlagen an Haltestellen und Kreuzungen abgesehen werden, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit auf 15 km/h beschränkt wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005382

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