§ 64 StbG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1985

Strafbestimmung

§ 64

Wer einer Aufforderung nach § 45 oder einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.

(BGBl. Nr. 703/1974, Art. I Z 8)

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