§ 64 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen

§ 64.

Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn

  1. 1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
  2. 2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.

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