Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
§ 64.
Die Sortenzulassungsbehörde hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1. die Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
- 2. der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)