Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Postkarten.
§ 64.
Postkarten sind unverpackt aufgegebene Karten, deren Ausmaße höchstens 15 × 10,7 Zentimeter und mindestens 10 × 7 Zentimeter betragen. Die Stärke der Postkarten darf jene der von der Post herausgegebenen nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch Karten zugelassen, die einen für die Anschrift bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens der halben Postkarte aufweisen, der seiner ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden Karte versendet werden (Doppelpostkarten). Auf der anhängenden Karte dürfen eine Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145941
alte Dokumentnummer
N9195722621L
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