§ 64 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Postkarten.

§ 64.

Postkarten sind unverpackt aufgegebene Karten, deren Ausmaße höchstens 15 × 10,7 Zentimeter und mindestens 10 × 7 Zentimeter betragen. Die Stärke der Postkarten darf jene der von der Post herausgegebenen nicht unter- und 1 Millimeter nicht überschreiten. Für die Anschrift muß mindestens die rechte Hälfte einer Seite vorbehalten sein. Als Postkarten sind auch Karten zugelassen, die einen für die Anschrift bestimmten Streifen im Ausmaß von höchstens der halben Postkarte aufweisen, der seiner ganzen Fläche nach auf der Postkarte aufgeklebt sein muß. Postkarten dürfen auch mit einer anhängenden Karte versendet werden (Doppelpostkarten). Auf der anhängenden Karte dürfen eine Anschrift und der Entwurf einer Mitteilung angebracht sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145941

alte Dokumentnummer

N9195722621L

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