§ 64 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 64

(1) § 64.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.

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