§ 64 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

vgl. § 68

§ 64

(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.

(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.

vgl. § 68

Schlagworte

Unzulässigkeit der Stimmenthaltung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264982

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