vgl. § 68
§ 64
(1) Alle Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Die Abgabe der Stimme darf nur durch Bejahung oder Verneinung der Frage ohne Begründung erfolgen.
(3) Bei Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
vgl. § 68
Schlagworte
Unzulässigkeit der Stimmenthaltung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40264982
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