Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR
§ 64.
(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
(3) Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 für
- 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und
- 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.
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