§ 64 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Qualifikationsnachweis - Spezialqualifikationen - außerhalb des EWR

§ 64.

(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt § 63 für

  1. 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde, und
  2. 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Elektrotherapie oder in der Hydro- und Balneotherapie ausgestellt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)