§ 64.
Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
- 1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
- 2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12028586
alte Dokumentnummer
N2197012827T
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