§ 64 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 64.

Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:

  1. 1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
  2. 2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028586

alte Dokumentnummer

N2197012827T

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