§ 64 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1969

§ 64. Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des § 45 sind Nacht-Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen außerhalb überwachter Lufträume als nicht kontrollierte Flüge zulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)