§ 64 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abs. 3: Grundsatzbestimmung Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 4, spätestens jedoch mit 1. Jänner 2008 in Kraft (vgl. § 95 Abs. 5).

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 64

(1) § 64.Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 sind Landes(Gemeinde)abgaben.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für die routinemäßige Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 53 Abs. 1, die Probenentnahme und Untersuchung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1, für die Hygienekontrollen gemäß § 54 und für die Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch Verordnung festzusetzen. Ebenso sind die Gebühren der Probenahme und der Untersuchung der Proben gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung von § 61 Abs. 1 Z 1 durch Verordnung festzusetzen.

(5) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Untersuchungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 und der sich aus den Abschnitten 4 und 5 dieses Hauptstückes ergebenden damit im Zusammenhang stehenden Untersuchungen und Kontrollen sowie die Kosten der Aus -und Weiterbildung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten sind vom Land zu tragen.

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