§ 64 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 64

§ 64. Wer eine der im § 63 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach § 62 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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