§ 64 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1984

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

ABSCHNITT XVIII.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

§ 64.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.(BGBl. Nr. 161/1956, Art. I, Z. 10)

(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094358

alte Dokumentnummer

N6195711715A

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