§ 64 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

2. Abschnitt

Kommissionsverfahren Disziplinaranzeige

§ 64.

(1) Gelangt dem Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

  1. 1. eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
  2. 2. einer Berufsmilitärperson des Ruhestandes
  1. zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat er nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der zuständigen Disziplinarkommission zu erstatten. Gleichzeitig hat er je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Beschuldigten zu übermitteln.

(2) Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der zuständigen Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061283

alte Dokumentnummer

N4198511473A

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