§ 64 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

2. Abschnitt

Verfahren 1. Unterabschnitt Allgemeines Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

§ 64

Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.

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