2. Abschnitt
Verfahren 1. Unterabschnitt Allgemeines Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
§ 64
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die ihre Tätigkeit im Inland entfalten, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen.
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