§ 64 GTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

IV. ABSCHNITT Genanalyse und Gentherapie am Menschen Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn

§ 64.

Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)