IV. ABSCHNITT Genanalyse und Gentherapie am Menschen Verbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
§ 64.
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992.
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